Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mehr ausgeübt werden kann. Maßgebend ist das konkrete Berufsbild in seiner konkreten Ausgestaltung – und nicht das allgemeine Berufsbild –, das dem Sachverständigen durch die Kammer nach entsprechender Klärung im Prozess vorgegeben ist. Letzteres kann im selbstständigen Beweisverfahren nicht geschehen, der hier eine Beweisaufnahme über dieses konkrete, im Rechtsstreit nahezu regelmäßig mit Nichtwissen bestrittene Berufsbild nicht möglich ist. Daran, ein Gutachten zu erhalten, das sich am allgemeinen Berufsbild orientieren oder Angaben des Klägers ungeprüft übernehmen müsste, mithin also absehbar einen Rechtsstreit nicht vermeiden würde und in einem solchen nicht einmal ohne Weiteres verwertbar wäre, besteht kein rechtliches Interesse.