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ZORN Rechtsanwälte - mit kühlem Kopf zum Erfolg!

Wir sind ein engagiertes Team von erfahrenen Rechtsanwälten in Karlsruhe. Alle Rechtsanwälte arbeiten schon seit Jahren mit klaren Tätigkeitsschwerpunkten, zumeist als Fachanwälte. Wir sind überregional als kompetente Spezialisten insbesondere in den Bereichen Versicherungsrecht, Wirtschafts- bzw. Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Medizin- und Arztrecht sowie Verkehrsrecht bekannt.

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Aktuelle Rechtsprechung zum Versicherungsrecht

Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2024 – 8 U 1321/24

Keine Berücksichtigung der Tätigkeit im Haushalt neben der Angestelltentätigkeit in Teilzeit:

Es ist auch nicht daneben auf den zusätzlichen Beruf als „Hausfrau“ abzustellen. Denn Ursache für die Hausarbeit der Klägerin waren Mutterschaft und Erziehung der Kinder, also familiäre Gründe. Sie sollte also nicht der dauerhaften Erwirtschaftung einer Lebensgrundlage im Sinne eines Berufes dienen.

Keine Notwendigkeit der Berücksichtigung neuer Erkrankungen im Nachprüfungsverfahren:

Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ist seinem Sinn und Zweck nach (nur) zu prüfen, ob eine gegenüber dem Zustand bei Anerkennung der Leistungspflicht eingetretene Gesundheitsverbesserung kausal zu einem Wegfall der Leistungspflicht geführt hat. Daher ist der Versicherer bei der Nachprüfung nicht gehalten, den gesamten aktuellen Sachverhalt zu erforschen, auch dann nicht, wenn sich bei den von ihm beauftragten Untersuchungen Anhaltspunkte für neue Erkrankungen ergeben haben.

Beschwerdeaggravation durch den Versicherten und Beweisvereitelung:

Stellt ein Sachverständiger während der Untersuchung eines Versicherungsnehmers deutliche Aggravationstendenzen fest, führt das in der Regel – und so auch hier – dazu, dass nicht von einem bedingungsgemäßen Grad der Berufsunfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, ZfS 2006, 524). Zu dem gleichen prozessualen Ergebnis gelangt man, wenn man davon ausgeht, dass ein stark aggravierender Versicherungsnehmer den Beweis des Versicherers vereitelt hat.

  • Verfasser:
  • Georg A. Robak

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