Wir sind ein engagiertes Team von erfahrenen Rechtsanwälten in Karlsruhe. Alle Rechtsanwälte arbeiten schon seit Jahren mit klaren Tätigkeitsschwerpunkten, zumeist als Fachanwälte. Wir sind überregional als kompetente Spezialisten insbesondere in den Bereichen Versicherungsrecht, Wirtschafts- bzw. Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Medizin- und Arztrecht sowie Verkehrsrecht bekannt.
RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTE/R ODER
RECHTSFACHWIRT/IN (M/W/D)
IN TEIL- ODER VOLLZEIT, KARLSRUHE
ZORN RECHTSANWÄLTE ist eine seit beinahe 80 Jahren in Karlsruhe tätige Kanzlei. Unser Schwerpunkt ist die überregionale Vertretung und Beratung von Unternehmen und Versicherungen. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort eine /n zuverlässige/n
Rechtsanwaltsfachangestellte/n oder Rechtsfachwirt/in (jeweils m/w/d) in Teil- oder Vollzeit.
Ihr Aufgabengebiet umfasst die Erledigung üblicher Sekretariatsarbeiten, Fristenkontrolle, Terminplanung und Reiseorganisation, Kontakte mit Mandanten, Gerichten und Behörden, Abrechnung der Akten etc. Wir arbeiten mit RA-MICRO, digitaler Spracherkennung und E-Akte, sodass Sie eine qualifizierte und abwechslungsreiche Tätigkeit erwartet.
Wir bieten Ihnen eine angenehme Arbeitsatmosphäre, moderne Büroräume, feste Arbeitszeiten, eine faire und regelmäßig angepasste Vergütung und die Mitarbeit in einem sympathischen Team. Durch verschiedene Angebote (z.B. Obst oder Mitarbeiter-Events) schaffen wir angenehme Rahmenbedingungen. Die Stelle ist unbefristet und auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegt.
Berufsanfänger/innen sind uns ebenso willkommen wie Bewerber/innen mit Berufserfahrung. Wenn erforderlich kümmern wir uns mit Ruhe und Sorgfalt um Ihre Einarbeitung. Auch bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit sind wir im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17,5 bis 40 Stunden flexibel.
Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Mitteilung des möglichen Eintrittstermins und Ihrer Vorstellungen zu Ihren Arbeitszeiten an:
ZORN RECHTSANWÄLTE
Albert-Nestler-Str. 11, 76131 Karlsruhe
Tel.0721 626 93-0, www.zorn-anwaelte.de
E- Mail: georg.robak@zorn-anwaelte.de
„Aktuelles zur Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung“
Vortrag am 09.05.2025 (11:15 Uhr bis 13:15 Uhr)
Rechtsanwalt Georg A. Robak, Fachanwalt für Versicherungsrecht, gehört seit vielen Jahren zu den Referenten bei den Schwetzinger Versicherungsrechtstagen. Er behandelt in seinem aktuellen Vortrag Themen, die sich aus der seit 2024 veröffentlichten Rechtsprechung zur Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ergeben:
Anforderungen an die Darlegung des Berufs im Prozess, Verletzung rechtl. Gehörs bei unzureichender Würdigung des Vortrags zu Erkrankungen, Relevanz gesundheitlicher Veränderungen nach Leistungsablehnung, Anerkenntnis u. Leistungseinstellung uno actu, Bindung des VR an berufsbezogene Grundlagen des Anerkenntnisses, Begründung der Leistungseinstellung wg. gesundheitlicher Besserung u. wg. konkreter Verweisung, konkrete Verweisung eines Profisportlers, Leistungseinstellung u. Einwand des fehlerhaften Anerkenntnisses durch VN, Klauseln bei gesundheitsbewusstem Verhalten, Beginn der Verjährung des Stammrechts
Für die Schwetzinger Versicherungsrechtstage 2025 wurde vom Veranstalter wieder ein interessantes Programm zusammengestellt. Nicht nur die Auswahl der Themen, sondern auch der Referenten verspricht einen großen Teilnehmerkreis. So werden z.B. Herr Piontek und Herr Prof. Dr. Karczewski, die dem für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenat des BGH angehören, zu aktuellen Fragen der Haftpflichtversicherung und zur aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht vortragen.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2024 – 8 U 1321/24
Keine Berücksichtigung der Tätigkeit im Haushalt neben der Angestelltentätigkeit in Teilzeit:
Es ist auch nicht daneben auf den zusätzlichen Beruf als „Hausfrau“ abzustellen. Denn Ursache für die Hausarbeit der Klägerin waren Mutterschaft und Erziehung der Kinder, also familiäre Gründe. Sie sollte also nicht der dauerhaften Erwirtschaftung einer Lebensgrundlage im Sinne eines Berufes dienen.
Keine Notwendigkeit der Berücksichtigung neuer Erkrankungen im Nachprüfungsverfahren:
Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ist seinem Sinn und Zweck nach (nur) zu prüfen, ob eine gegenüber dem Zustand bei Anerkennung der Leistungspflicht eingetretene Gesundheitsverbesserung kausal zu einem Wegfall der Leistungspflicht geführt hat. Daher ist der Versicherer bei der Nachprüfung nicht gehalten, den gesamten aktuellen Sachverhalt zu erforschen, auch dann nicht, wenn sich bei den von ihm beauftragten Untersuchungen Anhaltspunkte für neue Erkrankungen ergeben haben.
Beschwerdeaggravation durch den Versicherten und Beweisvereitelung:
Stellt ein Sachverständiger während der Untersuchung eines Versicherungsnehmers deutliche Aggravationstendenzen fest, führt das in der Regel – und so auch hier – dazu, dass nicht von einem bedingungsgemäßen Grad der Berufsunfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, ZfS 2006, 524). Zu dem gleichen prozessualen Ergebnis gelangt man, wenn man davon ausgeht, dass ein stark aggravierender Versicherungsnehmer den Beweis des Versicherers vereitelt hat.
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