- Zum Schutz des zu Begutachtenden vor willkürlichen und wissenschaftlich nicht hinreichend begründeten Beurteilungen bzw. Einschätzungen muss sichergestellt sein, dass eine Begutachtung auf der Basis wissenschaftlicher Standards erfolgt. Dies ist gewährleistet, wenn sich der Sachverständige zumindest an der aktuellen Leitlinie „Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung” orientiert, bei psychischen Erkrankungen zudem an der Leitlinie „Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen“
- Letztere Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. sieht ausdrücklich vor, dass die Auswahl der Testverfahren dem Sachverständigen obliegt. Die Verwendung bestimmter Verfahren ist nicht vorgesehen.
- Danach ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige keine Selbstbeurteilungsskalen verwendet, sondern die Testung auf zwei Beschwerdevalidierungstests (Rey Test und SRSI) und einen Fremdbeurteilungstest (Mini-ICF) beschränkt hat.