Aus den Urteilsgründen:
- Es fehlt an der erforderlichen Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden.
- Der Schaden der Klägerin zu 1 liegt darin, dass im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Zahlung steuerfreier Fahrtkostenerstattungen an alle Monteure beanstandet wurde und die Klägerin zu 1 ein Teil der steuerfreien Leistungen nachversteuern musste. Das hätte vermieden werden können, wenn die Klägerin zu 1 steuerfreie Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten nur an die Arbeitnehmer gezahlt hätte, die tatsächlich mit ihrem Privatfahrzeug zu den Einsatzorten gefahren sind.
- Dass die Klägerin zu 1 bei pflichtgemäßer Beratung und Aufklärung durch die Beklagte tatsächlich ihre Erstattungspraxis bereits im Sommer 2013 entsprechend geändert hätte, vermag der Senat nicht festzustellen. Das geht zulasten der auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweispflichtigen Klägerin zu 1.
- Zugunsten der Klägerin zu 1 streitet nicht die Vermutung, dass sie sich beratungskonform verhalten hätte. Diese Vermutung greift nur dann, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände nur eine bestimmte Entschließung des zutreffend beratenden Mandanten zu erwarten gewesen wäre (BGH Urteil vom 05.02.2009 –I X ZR 6 / 06 Rz. 9 - zitiert nach Juris).
- Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar gab es allein aus steuerlicher Sicht keine vernünftige Handlungsalternative zur Anpassung der Erstattungspraxis an die steuerrechtlichen Vorgaben.
- Die Klägerin zu 1 musste allerdings nicht nur die steuerrechtlichen Folgen ihres Handelns im Blick haben, sondern auch die wirtschaftlichen. Wirtschaftlich war ihre Handhabung der Fahrtkostenerstattung mit ganz erheblichen Vorteilen für sie verbunden. Aus den vorgelegten Excel-Tabellen ist ersichtlich, dass die Klägerin zu 1 ihren Monteure nur einen geringen Grundlohn – zwischen 8,75 € und 10,00 €/Stunde – zahlte; Überstunden wurden in der Regel nicht ausgezahlt, sondern durch Freizeit ausgeglichen oder einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Nur mit der steuerfreien Zusatzentlohnung war deshalb gewährleistet, dass die Arbeitnehmer der Klägerin zu 1 ein ihrer Tätigkeit angemessenes Nettoeinkommen erzielen konnten. Bei geänderter Erstattungspraxis hätte die Klägerin zu 1 deshalb höhere Grundlöhne zahlen müssen. Die damit verbundene Erhöhung ihrer Lohnnebenkosten hätte sie an ihre Auftraggeber weitergeben müssen, was sich negativ auf ihre Wettbewerbsfähigkeit am Markt ausgewirkt hätte. Dies sowie der Umstand, dass die Klägerin zu 1 nach eigener Darlegung schon seit Jahrzehnten steuerfreie Fahrtkostenerstattungen an alle Monteure geleistet hat, ohne dass dies bei früheren Lohnsteueraußenprüfungen beanstandet worden ist, spricht dagegen, dass die Klägerin zu 1 sich beratungskonform verhalten und bereits im Sommer 2013 ihre Erstattungspraxis geändert hätte. Die wirtschaftlichen Vorteile überwogen das aus ihrer damaligen Sicht geringe Risiko einer Aufdeckung der fehlerhaften Handhabung.
- Der Umstand, dass die Klägerin zu 1 sich ab dem Jahr 2016 bei der Zahlung von Fahrtkostenerstattungen an die steuerrechtlichen Vorgaben gehalten hat, lässt keinen Rückschluss auf ihre Willensentschließung im Sommer 2013 zu. Die Änderung erfolgte nach der Aufdeckung der unzulässigen Erstattungspraxis durch die Lohnsteueraußenprüfung im Jahr 2015, in deren Folge die Klägerin zu 1 fast 90.000 € Steuer nachzahlen musste und ihrem Geschäftsführer, dem Kläger zu 2, wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ein Bußgeld von 10.000,00 € sowie die Verfahrenskosten auferlegt worden sind.