1. Ebenso wie ein Rechtsanwalt ist auch der Steuerberater verpflichtet, den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt durch Einsichtnahme in Belege oder Rückfragen bei dem Mandanten aufzuklären. Es ist somit seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags benötigt; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen. Er hat auf Unstimmigkeiten in dem von ihm vom Mandanten vorgelegten Material zu achten und diese, wenn sie erkennbar werden, zu prüfen und zu klären. Die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen muss er durch Rückfragen und Erörterung mit dem Mandanten zu klären versuchen; über notwendige weitere Mitwirkungshandlungen muss er dem Mandanten rechtzeitig belehren.
2. Demgegenüber darf der Steuerberater aber auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben des Mandanten und der von ihm erhaltenen Unterlagen vertrauen und braucht, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt, keine eigene Nachforschungen anzustellen. Nur bei erkennbaren Unstimmigkeiten oder Mängeln oder ungeklärten Fragen muss der Mandant darüber unterrichtet und müssen weitere Unterlagen oder Informationen angefordert werden. Ansonsten muss der Steuerberater nicht kontrollieren, ob Unterlagen vollständig vorgelegt wurden. Gerade bei Änderungen gegenüber Vorjahren ist der Steuerberater nicht zu Ermittlungen verpflichtet, wenn er aufgrund zuvor getroffene Feststellungen einen bestimmten steuerrechtlich erheblichen Sachverhalt als geklärt ansehen und ferner annehmen darf, dass sein Auftraggeber etwaige Änderungen dieses Sachverhalts als möglicherweise steuerrechtlich bedeutsam erkennen und von sich aus anzeigen werde. Hier ist der Mandant verpflichtet, dem Steuerberater die Änderungen unmissverständlich mitzuteilen.
3. Sofern sich aus den den Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt, dass der Kläger einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, so waren die Beklagten verpflichtet, die geleisteten Beiträge erforderlichenfalls durch Nachfrage beim Kläger zu ermitteln. Insbesondere genügt es, wenn sich aus den zur Verfügung gestellten Kontoauszügen erkennbar die Zahlung von Altersvorsorgebeiträge ergibt, um hieraus auf das Bestehen einer Altersvorsorge zu schließen.
4. Waren dem Beklagten aus anderen Gründen bekannt, dass der Kläger ein Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat oder konkret abzuschließen beabsichtigt, so waren sie gehalten, entsprechende Belege oder Unterlagen beim Kläger anzufordern. Umgekehrt ist ein Steuerberater – ohne weitere Anhaltspunkte – nicht dazu verpflichtet, gezielt nach bestimmten Vorsorgeaufwendungen zu fragen, wenn er davon ausgehen durfte, dass die ihm zur Bearbeitung des Mandats zur Verfügung gestellten Unterlagen lückenlos und vollständig sind und ihm auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Mandant darüber hinaus berücksichtigungsfähige Vorsorgeaufwendungen getätigt hat.