1. Der Versicherungsnehmer muss sich das Verhalten der Versicherungsmaklerin zurechnen lassen, weil diese im Lager des Versicherungsnehmers steht und im Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer nicht als Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen ist.
2. Voraussetzung einer Zurechnung von Wissen gegenüber dem Versicherer, das der Vermittler bei Zustandekommen des Vertrags vom Versicherungsinteressenten erhält, ist, dass er vom Versicherer zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt, zumindest vom Versicherer damit betraut ist (BGH Urt. v. 22.9.1999 – IV ZR 15/99, NJW-RR 2000, 316 = VersR 1999, 1481).
Aus einem Begleitschreiben zum Versicherungsschein ergibt sich nicht, dass die Versicherungsmaklerin in diesem Sinn als Versicherungsvermittlerin des Versicherers anzusehen ist. Die in einem Begleitschreiben enthaltene Aufforderung, sich „in allen Versicherungsfragen und Fragen der Geldanlage … an Consult GmbH …“ zu wenden, weicht nicht wesentlich von dem im Urteil des BGH vom 22.09.1999 angesprochenen Vermerk („Es betreut Sie…“) ab.
Die Verwendung von Vertragsformularen des Versicherers reicht ebenfalls nicht für eine Zurechnung, denn auch ein vom Versicherungsinteressenten beauftragter Makler hat häufig Antragsformulare zur Verfügung, wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese angefordert oder unaufgefordert zugesandt bekommen hat. Die Verwendung eines Antragsformulars gehört zur Tätigkeit jedes Agenten wie auch Maklers. Sie dient der organisatorischen Abwicklung beim Zustandekommen des Versicherungsvertrags, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, der Vermittler des Vertrags stehe auf der einen oder der anderen Seite.