1. Bei einer Anzeigepflichtverletzung bei Antragstellung kann der beweisbelastete Versicherer den Nachweis mit einem sich nicht konkret an die Antragstellung erinnernden Versicherungsvertreter führen. Da nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass sich ein hauptberuflich tätiger und über Jahre hinweg mit einer Vielzahl von Verträgen befasster Versicherungsvertreter nach längerer Zeit noch an das genaue Geschehen des Antragsgesprächs erinnern kann, darf nicht regelhaft eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Versicherers erfolgen. Allein die fehlende konkrete Erinnerung des Vertreters an die Antragsaufnahme und die Erläuterung seiner immer gehandhabten Praxis ist kein Grund, dem Vertreter nicht zu glauben, dass er auch im konkreten Fall korrekt vorgegangen ist. Vielmehr sind die Bekundungen des Vertreters, insbesondere zu der gewöhnlichen Vorgehensweise bei der Antragsaufnahme, zu würdigen. Auf dieser Grundlage kann der Beweis der Anzeigepflichtverletzung als geführt gesehen werden, auch wenn anderslautende Aussagen der vom Versicherungsnehmer benannten Zeugen existieren.
2. Es ist jedermann bekannt, dass gerade Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der Psyche und des Rückens ein erhöhtes Risikopotential im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeit aufweisen. Erkrankungen in diesem Bereich sind die häufigsten Ursachen einer Berufsunfähigkeit.