1. Nach § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Notwendige Erhebungen in diesem Sinne sind alle Maßnahmen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer anstellen muss, um das Bestehen und den Umfang seiner Leistungspflicht abschließend zu ermitteln. Hierfür darf der Versicherer seine Erhebungen von der Erteilung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Auskünfte und Aufklärungen, der Vorlage von notwendigen Unterlagen und ärztlichen Attesten, aber auch von einer geschuldeten Ermöglichung von Erhebungen durch Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abhängig machen. Voraussetzung ist aber stets, dass dem Versicherungsnehmer eine solche Mitwirkung auch rechtlich obliegt. Dies muss sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz ergeben. Eine Fälligkeit der Geldleistungen des Versicherers tritt eben-falls dann ein, wenn der Versicherer seine Feststellungen zum Versicherungsfall da-durch für beendet erklärt, dass er Leistungen endgültig ablehnt.
2. Die Beklagte war nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung berechtigt, notwendige Nachweise zu verlangen, ins-besondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen, § 6 Abs. 2 BUZVB. Dadurch, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 09.04.2015 eine Auskunftserteilung des behandelnden Arztes Dr. T. gegenüber der Beklagten widersprochen hat, war der Beklagten mangels Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht eine Anforderung von Konziliar- und sonstigen Arztberichten bei dem behandelnden Facharzt nicht möglich.
3. Bei der begehrten Übersendung der ärztlichen Befundberichte des Herrn Dr. T. handelt es sich um notwendige Erhebungen im Sinne von § 14 Abs. 1 VVG, da der Beklagten bis dahin keine fachärztlichen Diagnosen oder Berichte über den behaupteten Gesundheitszustand des Klägers vorlagen. Soweit der Kläger bis dahin nur hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder sonstige Berichte vorgelegt hatte, genügen diese für einen durchschnittlich sorgfältigen Versicherer nicht, um hieraus das Bestehen der behaupteten Berufsunfähigkeit, nämlich einer depressiven Erkrankung mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können.