1. Nach § 5 Abs. 1 VVG kommt der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, sofern dieser vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags abweicht und der Versicherungsnehmer dem nicht binnen eines Monats widerspricht; dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats im Falle einer dem Versicherungsnehmer günstigen Abweichung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 der Vorschrift, weil dieser – anders als Absatz 1 – nur im Falle den Versicherungsnehmer benachteiligender Abweichungen anzuwenden ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 – IV ZR 58/94, VersR 1995, 648 unter 1a m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
2. Eine Ausnahme von der Genehmigungsfiktion nach § 5 Abs. 1 VVG ist nur dann zu machen, wenn der Erklärende – also der Versicherer – in Wahrheit etwas anderes wollte und der Erklärungsempfänger – also der Versicherungsnehmer – dies erkannt hat, mithin der übereinstimmende Wille beider Parteien auf einen anderen Regelungsinhalt gerichtet war. In diesen Fällen ist unabhängig von der Regelung des § 5 VVG der wahre Wille der Erklärenden maßgebend.
3. Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die im Vorschlag des Versicherers enthaltene und im Antrag der Versicherungsnehmerin in Bezug genommene Zusatzvereinbarung Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden ist. Der Versicherungsschein erwähnt diese Zusatzvereinbarung nicht, sondern nennt als die für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltenden Versicherungsbedingungen ausschließlich die BUZVB 03.09, die die Versicherungsnehmerin mit Antragsdurchschrift erhalten habe. Ein Widerspruch der Versicherungsnehmerin ist nicht erfolgt.